Städtebauliche Erhaltungsverordnung Rahlstedt
Vom 24. Juli 2019
Um einer sukzessiven Veränderung der besonderen städtebauliche Eigenart entgegen zu wirken und langfristig städtebaulichen Missständen vorzubeugen, wurden die Gebiete Rahlstedt I und II unter den Schutz einer sog. städtebaulichen Erhaltungsverordnung (§ 172 (1) S.1 Nr.1 BauGB) gestellt. Städtebaulich wertvolle und das Ortsbild in besonderer Form prägende Teile Alt-Rahlstedts stehen somit unter Schutz.
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rahlstedt
Als Beurteilungsgrundlage diente die vom Büro MOR mit dem Projektpartner c/o Zukunft – urbane Strategien erarbeitetet Gebietsuntersuchung Alt-Rahlstedt – Fachgutachten zur Beurteilung der städtebaulichen Eigenart des Untersuchungsraums aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt.
Aufgabe: Ortsbild- und Stadtgestaltuntersuchung, Analyse sämtlicher Gebäude in Form von Steckbriefen
Jahr: 2018/2019
Ort: Alt-Rahlstedt, Bezirk Wandsbek, Hamburg
Auftraggeber: Bezirksamt Wandsbek, Freie und Hansestadt Hamburg
Projektpartner: c/o Zukunft - urbane Strategien